Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht: Wer ist befreit?
Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2026
Übersicht: Wer ist von was befreit?
| Situation | Ausstellungspflicht | Empfangspflicht |
|---|---|---|
| Kleinunternehmer (§ 19 UStG) | ❌ Befreit (dauerhaft) | ✅ Pflicht seit 1.1.2025 |
| Rechnungen an Privatpersonen (B2C) | ❌ Nicht betroffen | — |
| Kleinbetragsrechnungen unter 250 € | ❌ Ausgenommen | ✅ Empfangen muss möglich sein |
| Fahrausweise / Tickets | ❌ Ausgenommen | — |
| Bestimmte steuerbefreite Umsätze | ❌ Ausgenommen (§ 4 Nr. 8–29 UStG) | — |
| Ausländische Unternehmen ohne DE-Niederlassung | ❌ Nicht betroffen | — |
Ausnahme 1: Rechnungen an Privatpersonen (B2C)
Die E-Rechnungspflicht gilt ausschließlich für Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B). Stellst du Rechnungen an Privatpersonen — zum Beispiel als freie Fotografin für Hochzeitsfotos oder als Handwerker für Privataufträge — bist du von der E-Rechnungspflicht nicht betroffen. Normal-PDF bleibt dort zulässig.
Ausnahme 2: Kleinunternehmer nach § 19 UStG
Bist du Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG (Vorjahresumsatz unter 22.000 €, laufendes Jahr voraussichtlich unter 50.000 €), musst du keine E-Rechnungen ausstellen. Diese Ausnahme ist dauerhaft — sie gilt nicht nur während einer Übergangsfrist.
Du musst jedoch weiterhin E-Rechnungen empfangen können. Und wenn du freiwillig ZUGFeRD nutzen möchtest, ist das ohne weiteres erlaubt. Mehr Details: E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Ausnahme 3: Kleinbetragsrechnungen unter 250 €
Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von unter 250 € (brutto) müssen nicht als E-Rechnung ausgestellt werden. Das ergibt sich aus § 33 UStDV, der auch vereinfachte Angaben bei Kleinbetragsrechnungen erlaubt.
Praxisbeispiel: Du kaufst als Unternehmen Büromaterial für 87 € und erhältst einen Kassenbon. Der muss kein ZUGFeRD sein.
Ausnahme 4: Fahrausweise und Tickets
Fahrausweise (Bahn, Bus, Flug) sind generell von den Pflichtangaben für Rechnungen ausgenommen und müssen keine E-Rechnungen sein. Das gilt unabhängig vom Betrag.
Ausnahme 5: Steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit und damit auch von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Dazu gehören unter anderem:
- Bankdienstleistungen und Kreditgewährung (§ 4 Nr. 8 UStG)
- Versicherungsleistungen (§ 4 Nr. 10 UStG)
- Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 UStG)
- Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker (§ 4 Nr. 14 UStG)
- Leistungen von Bildungseinrichtungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
Wenn du in einem dieser Bereiche tätig bist, solltest du mit deinem Steuerberater klären, ob und in welchem Umfang du betroffen bist.
Ausnahme 6: Ausländische Unternehmen
Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur für im Inland steuerbare Umsätze von Unternehmen, die im deutschen Steuerrecht erfasst sind. Ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte oder umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland sind nicht betroffen.
Wichtig: Empfängst du als deutsches Unternehmen eine Rechnung von einem ausländischen Lieferanten ohne DE-Registrierung, musst du diese nicht im E-Rechnungsformat erhalten — kannst es aber.
Häufige Fragen
Bin ich als gemeinnütziger Verein befreit?
Gemeinnützige Körperschaften, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen,
sind nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen. Bei gemischten Tätigkeiten
(steuerfreie und steuerpflichtige) sollte ein Steuerberater die konkrete
Situation beurteilen.
Was gilt für Vermieter von Wohnimmobilien?
Grundstücksvermietung ist nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerbefreit — und damit
von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Gewerbliche Vermietung mit Umsatzsteuer
ist hingegen betroffen.
Weiterführend: E-Rechnungspflicht im Überblick · E-Rechnung für Kleinunternehmer