E-Rechnung stornieren und korrigieren: So geht es richtig
Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2026
Warum man Rechnungen nicht einfach löschen kann
Eine versendete Rechnung ist ein Buchhaltungsbeleg — beim Empfänger bereits verbucht oder in Verarbeitung. Sie einfach "zurückzuziehen" oder zu überschreiben würde die Buchführung des Empfängers korrumpieren und ist steuerrechtlich unzulässig. Auch für dich selbst gilt: Rechnungen müssen 10 Jahre unveränderbar archiviert werden.
Das gilt für E-Rechnungen genauso wie für Papierrechnungen — das Prinzip ist dasselbe, nur das Format ändert sich.
Weg 1: Stornorechnung (auch: Stornogutschrift)
Eine Stornorechnung hebt die ursprüngliche Rechnung vollständig auf. Dazu stellst du eine neue Rechnung aus, die denselben Betrag mit negativem Vorzeichen enthält. Nach Verrechnung beider Dokumente ist der Saldo null.
Vorgehen:
- Neue ZUGFeRD-Rechnung erstellen mit negativem Betrag (z. B. –595,00 €)
- Im Betreff oder Rechnungstext klar als "Stornorechnung zu Rechnung Nr. [Original-Nr.]" kennzeichnen
- An denselben Empfänger senden
- Beide Rechnungen (Original + Storno) aufbewahren — nie löschen
381 (Credit Note) statt des
üblichen 380 (Commercial Invoice). Gute Buchhaltungssoftware
setzt das automatisch.
Weg 2: Korrekturrechnung (auch: berichtigte Rechnung)
Enthält die ursprüngliche Rechnung einen Fehler — falscher Betrag, falsche Adresse, falscher Leistungszeitraum — kannst du eine Korrekturrechnung ausstellen. Das läuft so ab:
- Stornorechnung für die fehlerhafte Rechnung ausstellen (s. o.)
- Neue, korrekte Rechnung mit neuer Rechnungsnummer ausstellen
- In der neuen Rechnung optional auf die ursprüngliche Rechnungsnummer verweisen
Du kannst keine bestehende Rechnung einfach überschreiben — jede Rechnung braucht eine eigene, eindeutige Rechnungsnummer.
Was ist der Unterschied zwischen Storno und Gutschrift?
| Begriff | Bedeutung | Wann nutzen? |
|---|---|---|
| Stornorechnung | Hebt eine zuvor gestellte Rechnung auf (negativer Betrag) | Fehler in der Rechnung, Auftrag storniert |
| Gutschrift (kaufmännisch) | Rückzahlung oder Rabatt für eine bereits bezahlte Rechnung | Teilerstattung, Mengenrabatt nachträglich, Warenrückgabe |
| Korrekturrechnung | Storno + neue korrekte Rechnung | Falscher Betrag oder falsche Angaben |
Hinweis: Der Begriff "Gutschrift" ist im deutschen Sprachgebrauch unscharf — steuerrechtlich ist eine "Gutschrift" nach § 14 Abs. 2 UStG eigentlich eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt. Im Alltag wird "Gutschrift" oft als Synonym für Storno verwendet — das führt zu Verwirrung.
Archivierungspflicht: Auch Stornos müssen aufbewahrt werden
Sowohl die ursprüngliche Rechnung als auch die Stornorechnung müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Keines der Dokumente darf gelöscht werden — auch wenn der Saldo nach Verrechnung null ist. Das ist Pflicht gemäß § 147 AO.
Häufige Fragen
Was, wenn der Empfänger die Storno-E-Rechnung nicht annimmt?
Technisch gesehen musst du keine Zustimmung einholen — du hast das Recht,
eine Stornorechnung auszustellen. Praktisch empfiehlt es sich, vorher kurz
Rücksprache zu halten, damit der Empfänger die Buchung entsprechend anpassen kann.
Wie storniert man eine XRechnung an eine Behörde?
Über denselben Kanal wie die ursprüngliche Rechnung (E-Rechnungsportal des Bundes
oder PEPPOL). Der XRechnung-Typcode für eine Gutschrift / Storno ist ebenfalls
381.
Muss die Stornorechnung dieselbe Rechnungsnummer haben wie das Original?
Nein — die Stornorechnung bekommt eine eigene, neue Rechnungsnummer. Im Text
wird auf die ursprüngliche Rechnungsnummer verwiesen.
Weiterführend: E-Rechnung GoBD-konform archivieren · ZUGFeRD X-Ray-Viewer