Compliance

E-Rechnung Übergangsfristen: Wer darf noch wie lange warten?

Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2026

Kurzfassung: Die Ausstellungspflicht für E-Rechnungen gilt gestaffelt nach Unternehmensgröße: erst ab 2027 für große Unternehmen, ab 2028 für alle. Die Empfangspflicht gilt dagegen seit Januar 2025 ohne Ausnahme.

Was gilt seit dem 1. Januar 2025?

Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnungspflicht für den B2B-Bereich in Kraft — aber mit einer wichtigen Unterscheidung zwischen Empfangen und Ausstellen:

Die Übergangsfristen für das Ausstellen im Detail

Zeitraum Was ist erlaubt Bedingung
1.1.2025 – 31.12.2026 Papierrechnungen und sonstige Formate (PDF, Word) weiterhin erlaubt — wenn der Empfänger zustimmt Gilt für alle Unternehmen, Zustimmung des Empfängers erforderlich
1.1.2027 – 31.12.2027 Nicht-E-Rechnungen noch erlaubt für Unternehmen mit Vorjahresumsatz unter 800.000 € Nur für kleine Unternehmen (Umsatz im Vorjahr ≤ 800.000 €)
Ab 1.1.2027 Pflicht zur E-Rechnung (ZUGFeRD oder XRechnung) für alle Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 € Gilt für größere Unternehmen
Ab 1.1.2028 Pflicht zur E-Rechnung für alle Unternehmen ohne Ausnahme Keine Umsatzgrenze mehr, gilt für jeden (außer dauerhaft befreite Gruppen)

Was bedeutet "Zustimmung des Empfängers" bis Ende 2026?

In der Übergangsphase bis 31. Dezember 2026 dürfen Rechnungsaussteller noch normale PDF-Rechnungen oder Papierrechnungen schicken — aber nur, wenn der Empfänger damit einverstanden ist. Diese Zustimmung muss nicht schriftlich sein; stillschweigende Akzeptanz reicht in der Praxis.

Wichtig: Der Empfänger kann die Zustimmung verweigern und auf einer E-Rechnung bestehen — auch schon jetzt. Großkunden und Konzerne fordern das zunehmend.

EDI-Verfahren: Sonderregelung bis Ende 2027

Unternehmen, die EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) nutzen, die nicht automatisch die EN-16931-Norm erfüllen, dürfen diese bis zum 31. Dezember 2027 weiterbetreiben — auch wenn der Umsatz über 800.000 € liegt.

EDI ist ein älteres Austauschformat für Rechnungen, das vor allem in der Industrie und im Handel verbreitet ist (z. B. EDIFACT). Für Freelancer und kleine Unternehmen ist das kaum relevant.

Wer ist dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit?

Bestimmte Gruppen sind auch nach 2028 dauerhaft befreit — sie müssen also nie eine E-Rechnung ausstellen:

Praktische Entscheidungshilfe

Deine Situation Jetzt (2026) Ab 2027 Ab 2028
Kleinunternehmer (§ 19 UStG) Keine Pflicht zum Ausstellen Keine Pflicht Keine Pflicht (dauerhaft)
Freelancer, Umsatz unter 800.000 € Optional (mit Zustimmung) Noch optional Pflicht
KMU, Umsatz über 800.000 € Optional (mit Zustimmung) Pflicht Pflicht
Großunternehmen Optional (mit Zustimmung) Pflicht Pflicht

Häufige Fragen

Zählt der Netto- oder Brutto-Umsatz für die 800.000-€-Grenze?
Maßgeblich ist der steuerpflichtige Vorjahresumsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG — in der Regel der Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer. Im Zweifelsfall deinen Steuerberater fragen.

Was gilt, wenn ich meine Rechnung 2026 ausstelle, aber der Empfänger erst 2027 bucht?
Maßgeblich ist das Datum der Rechnungsausstellung, nicht der Verbuchung beim Empfänger.

Ich nutze noch ein altes Programm ohne ZUGFeRD-Support — muss ich jetzt wechseln?
Wenn dein Umsatz unter 800.000 € liegt, hast du noch bis Ende 2027 Zeit. Aber frühzeitig umzustellen lohnt sich: Viele Kunden erwarten E-Rechnungen schon jetzt.

Hinweis: Diese Seite gibt keine Rechtsberatung. Die genauen Übergangsregelungen sind im Wachstumschancengesetz und den BMF-Schreiben festgelegt. Für verbindliche Auskunft wende dich an deinen Steuerberater.

Weiterführend: E-Rechnungspflicht im Überblick · Alle Ausnahmen von der Pflicht